In Deutschland bietet das Steuerrecht Land- und Forstwirten die Möglichkeit, anstelle der regulären Besteuerung die Umsatzsteuer und Vorsteuer nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 UStG zu berechnen. Diese Regelung ermöglicht es, dass die Vorsteuer in Höhe der Umsatzsteuer angesetzt wird, was das Entstehen einer Zahllast vermeidet. Steuerexperten erläutern, dass bei dieser Regelung Landwirte, die den Durchschnittssatz nutzen, die von ihnen berechnete Umsatzsteuer einbehalten dürfen. Der Leistungsempfänger, sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann diese Umsatzsteuer wiederum als Vorsteuer geltend machen.
Die Regelung gilt ausschließlich für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu zählen die Erzeugung von Pflanzen und deren Teilen durch natürliche Kräfte, deren Verarbeitung bis zu einem bestimmten Grad sowie die Vermarktung und der Verbrauch dieser Erzeugnisse. Auch Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung fallen darunter, wobei die Tierbestände nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umgerechnet werden. Selbst Nebenbetriebe, die dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen, sind in diese Regelung einbezogen.
Es gibt keine Mindestgröße für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es reicht, wenn die Flächengröße die private Gartenbewirtschaftung übersteigt. In der Praxis haben sich 3.000 Quadratmeter als Mindestgröße etabliert. Die Bewirtschaftung der Flächen kann auch komplett durch Lohnunternehmen erfolgen, was den Bedarf an eigenen Gebäuden und Inventar obsolet macht.
Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist gegeben, unabhängig davon, ob die Vermarktung an Endabnehmer oder ausschließlich innerhalb der Familie erfolgt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden jedoch Änderungen eingeführt, die ab dem 1. Januar 2022 wirksam sind. So wurde die Möglichkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf Land- und Forstwirte beschränkt, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro nicht überschritt. Der Gesetzgeber ist zudem aufgefordert, jährlich die Angemessenheit des Durchschnittssatzes zu überprüfen und anzupassen. Ab dem 6. Dezember 2024 wurde der Satz von 9,0 % auf 8,4 % gesenkt und wird ab dem 1. Januar 2025 weiter auf 7,8 % reduziert.
Zusätzlich gibt es unter bestimmten Bedingungen einen Freibetrag von 900 Euro, bzw. 1.800 Euro für zusammen veranlagte Ehepartner, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro bzw. 61.400 Euro nicht übersteigt. Dieser Freibetrag ist von den Einkünften abzuziehen. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb zählen ebenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft.