Die Festlegung der neuen Grundsteuer erweist sich für viele Hauseigentümer und Grundbesitzer als problematisch. Dies zeigt sich unter anderem in der hohen Zahl der Einsprüche, die bereits in einigen Bundesländern eingereicht wurden. So meldet beispielsweise Sachsen mehr als 334.000 Einsprüche, von denen bereits ein Großteil zugunsten der Einspruchsführer entschieden wurde. Laut der Sächsischen Zeitung wurden von 32.584 geprüften Einsprüchen 20.445 positiv beschieden, was einer Quote von 63 Prozent entspricht.
Bei Unstimmigkeiten im Grundsteuermessbetrag oder bei falschen Bewertungen im Grundsteuerwertbescheid ist es ratsam, Einspruch einzulegen. Allerdings ist nicht jeder Einspruch erfolgreich. Sollte der Einspruch abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Entscheidung Klage beim zuständigen Finanzgericht zu erheben.
Die neue Grundsteuer, die ab 2025 wirksam wird, soll eigentlich so gestaltet sein, dass die Grundeigentümer nicht mehr als zuvor zahlen müssen. Die Kommunen sind angehalten, die Hebesätze entsprechend anzupassen. Allerdings bleibt abzuwarten, ob dies in der Praxis umgesetzt werden kann, insbesondere angesichts finanziell angespannter kommunaler Haushalte.
Die obersten Finanzbehörden haben aufgrund von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs neue Anweisungen an die Finanzämter herausgegeben. Diese betreffen die Aussetzung der Vollziehung des Wertbescheids. Die Aussetzung wird jedoch nur gewährt, wenn der Eigentümer glaubhaft machen kann, dass der Grundsteuerwert der Immobilie den Verkehrswert um mindestens 40 Prozent übersteigt. In einem solchen Fall muss der Eigentümer die Möglichkeit haben, den tatsächlichen niedrigeren Wert durch ein Gutachten zu belegen.
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass das Finanzamt in bestimmten Fällen einen niedrigeren Immobilienwert anerkennen muss, wenn entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Der Bund der Steuerzahler rät jedoch dazu, nur dann Einspruch einzulegen, wenn bereits die notwendigen Unterlagen vorhanden sind, die einen niedrigeren Wert belegen.
Zusätzlich zu diesen Regelungen müssen zwei weitere Bedingungen erfüllt sein, um eine Anfechtung erfolgreich durchzuführen: Der Grundsteuerwertbescheid darf noch nicht rechtskräftig sein, und der angenommene Wert muss um mindestens 40 Prozent über dem durch Gutachten oder Kaufvertrag belegten Wert liegen. Ist der Bescheid bereits rechtskräftig, ist eine Neuberechnung nur möglich, wenn die Abweichung mehr als 15.000 Euro beträgt.
Für Eigentümer, deren Immobilien zu hoch bewertet wurden, bleibt als erster Schritt der Antrag auf Neubewertung des Grundstücks. Ein formloses Schreiben reicht hierfür aus. Eine detaillierte Begründung ist zunächst nicht notwendig.