Ab dem Jahr 2025 ändert sich die Berechnungsgrundlage für die Kammerbeiträge. Der bisher genutzte Einheitswert wird durch den neuen Grundsteuerwert ersetzt. Dieser Grundsteuerwert dient künftig nicht nur als Basis für die Grundsteuer, sondern auch für die Beiträge an die Landwirtschaftskammern. Da der Grundsteuerwert deutlich höher ausfällt als der bisherige Einheitswert, stellen sich viele Landwirte die Frage, ob dies zu höheren Kammerbeiträgen führen wird. Um Klarheit zu schaffen, hat agrarheute bei den zuständigen Stellen nachgefragt.
Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (NRW) erläutert, dass die Ablösung des Einheitswerts durch den Grundsteuerwert eine Anpassung des Umlagegesetzes erforderlich macht. Ab 2025 wird der Grundsteuerwert die neue Grundlage für die Berechnung der Kammerumlage sein. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW fügt hinzu, dass die genaue Höhe der Umlage in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegt wird. Ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Umlagegesetzes soll dem Landtag in Kürze vorgelegt werden.
In Niedersachsen befindet sich das entsprechende Gesetz noch in der Abstimmungsphase. Die Landwirtschaftskammer kann daher derzeit noch keine konkreten Aussagen zur zukünftigen Gestaltung des Kammerbeitrags machen. Es wird jedoch betont, dass auch hier eine Anpassung des Gesetzes notwendig ist, um die Umstellung vom Einheitswert auf den Grundsteuerwert rechtlich zu verankern. Weitere Informationen sollen folgen, sobald der Niedersächsische Landtag eine Entscheidung getroffen hat.
Da der neue Grundsteuerwert etwa das Zehnfache des bisherigen Einheitswerts beträgt, befürchten viele Landwirte eine erhöhte finanzielle Belastung durch die Kammerbeiträge. Um dies zu verhindern, müsste der Beitragssatz entsprechend angepasst werden, sodass er auf einen geringeren Anteil des neuen Grundsteuerwerts berechnet wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Gesetzgeber auf diese Herausforderung reagieren werden.
Eine weitere Änderung, die ab 2025 wirksam wird, betrifft die Behandlung von Wohnungen, die bisher im landwirtschaftlichen Einheitswert enthalten waren. Diese werden künftig dem Grundvermögen zugerechnet, was potenziell zu einer Verringerung der Einnahmen der Landwirtschaftskammern führen könnte. Dies ist besonders relevant, da die Kammerbeiträge auf Basis des jeweiligen Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer erhoben werden.
Aktuell beträgt der Kammerbeitrag in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen 9,50 Euro pro Tausend Euro Einheitswert, während er in Schleswig-Holstein bei 9 Euro pro Tausend Euro liegt. Die Berechnung des Beitrags erfolgt durch Multiplikation des Einheitswerts mit dem entsprechenden Beitragssatz. In Niedersachsen wird bei Einheitswerten unter 1.000 Euro derzeit keine Umlage erhoben. Wie sich diese Regelungen mit der Einführung des neuen Grundsteuerwerts ändern werden, bleibt abzuwarten.