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Möglichkeiten der Wertkorrektur bei überhöhten Grundsteuerwerten

Viele Grundbesitzer stehen vor der Herausforderung, dass ihre Immobilien vom Finanzamt möglicherweise überbewertet wurden. In solchen Situationen besteht die Option, die Durchsetzung des Wertbescheides vorübergehend auszusetzen. Diese Maßnahme wurde durch verschiedene Gerichtsurteile unterstützt, was es ratsam macht, in geeigneten Fällen die Höhe der erhobenen in Frage zu stellen.

Nach Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zu zwei Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes haben die obersten Finanzbehörden koordinierte Richtlinien an die lokalen Ämter weitergeleitet. Grundstückseigentümer können nun die vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung des Wertbescheides beantragen, wobei die Anforderungen dafür streng sind. Es ist erforderlich, dass der Wert der Grundsteuer den tatsächlichen Marktwert um mindestens 40 Prozent übersteigt. Liegen die festgelegten Grundsteuerwerte zu hoch, kann die Durchsetzung des Wertbescheids pausiert werden, sodass die Eigentümer die Möglichkeit haben, einen geringeren Wert durch ein professionelles Gutachten zu belegen. Diese erhebliche Abweichung von mindestens 40 Prozent zeigt auf, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht eingehalten wurde. Liegt die Differenz jedoch unter 40 Prozent, bleibt die ursprüngliche Steuerforderung bestehen. Die Beweislast in diesen Fällen trägt der Grundstückseigentümer.

In zwei Urteilen hat der deutlich gemacht, dass unter bestimmten Umständen das Finanzamt einen niedrigeren Immobilienwert anerkennen sollte, sofern die entsprechenden Belege vorliegen. Der Bund der Steuerzahler rät jedoch, dass nur Eigentümer, die über die erforderlichen Unterlagen verfügen, Widerspruch einlegen sollten. Es wird betont, dass ein einfaches Immobiliengutachten nicht ausreicht – ein sogenanntes Verkehrswertgutachten, das von einem anerkannten Sachverständigen erstellt wurde, ist notwendig und kann entsprechend kostenintensiv sein. Alternativ kann auch ein Kaufvertrag mit dem Kaufpreis als Beleg dienen, vorausgesetzt, der Kauf fand innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 1. Januar 2022 statt.

Um einen Einspruch erfolgreich zu gestalten, müssen zwei weitere Kriterien erfüllt sein: Der Grundsteuerwertbescheid darf noch nicht rechtskräftig sein, was bedeutet, dass er entweder durch einen Einspruch offen gehalten oder der Einspruch innerhalb von vier Wochen nach Zustellung noch möglich sein muss. Zudem muss der angenommene Grundsteuerwert des Finanzamtes mindestens 40 Prozent über dem im Gutachten oder Kaufvertrag dokumentierten Wert liegen. Ist der Bescheid bereits rechtskräftig, verlangt der Bund der Steuerzahler eine Abweichung von mehr als 15.000 Euro, um eine Neuberechnung zu rechtfertigen. Generell empfiehlt sich bei einer Überbewertung durch das Finanzamt als erster Schritt ein Antrag auf Neubewertung der Immobilie, für den ein formloses Schreiben ausreicht. Eine ausführliche Begründung ist dabei nicht nötig.

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