Ab dem 1. Januar 2025 gelten für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft angepasste Buchführungsgrenzen. Dies wurde durch die Steuerberatungsgesellschaft Ecovis bekanntgegeben und ist eine Folge des im März beschlossenen Wachstumschancengesetzes, das darauf abzielt, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren.
Gemäß der bisherigen Regelung mussten Land- und Forstwirte laut § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) dann eine Buchführung vornehmen, wenn sie bestimmte finanzielle Grenzen überschritten. Diese Grenzen umfassten einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro, einen Umsatz über 600.000 Euro oder einen Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Flächen über 25.000 Euro nach § 46 des Bewertungsgesetzes.
Mit Beginn des Jahres 2025 ändern sich diese Kriterien deutlich:
- Die Grenze für den Gewinn wird von 60.000 Euro auf 80.000 Euro angehoben.
- Die Umsatzgrenze steigt von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
- Der Wirtschaftswert der bewirtschafteten Flächen wird nicht mehr als Kriterium für die Buchführungspflicht herangezogen, wie Ecovis mitteilt.
Diese Änderungen bedeuten, dass Betriebe, die unter diesen neuen Grenzen bleiben, nicht mehr zur Buchführung verpflichtet sind. Landwirte können ihren Gewinn auf verschiedene Arten ermitteln: entweder durch die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG), durch eine Einnahmenüberschussrechnung oder durch einen Betriebsvermögensvergleich, der allerdings aufwendiger ist, da auch Forderungen berücksichtigt werden müssen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung werden hingegen nur die tatsächlichen Zahlungseingänge als Betriebseinnahmen erfasst.
Das Finanzamt überprüft jedes Jahr aufs Neue, ob die Voraussetzungen für eine Buchführungspflicht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegeben sind. Das Wirtschaftsjahr in dieser Branche beginnt üblicherweise am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres. Eine mögliche Änderung der Buchführungspflicht kann daher erstmals zum 1. Juli 2025 wirksam werden, basierend auf den Umsatz- und Gewinndaten des Kalenderjahres 2024.
Landwirte werden normalerweise vom zuständigen Finanzamt informiert, ob eine Buchführungspflicht besteht, so Ecovis. Diese Pflicht kann nicht rückwirkend eingeführt werden, da es für die Landwirte praktisch unmöglich wäre, dies nachträglich zu erfüllen.