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Fortführung landwirtschaftlicher Betriebe und steuerliche Implikationen

können auch nach dem Ausscheiden des Betriebsleiters fortgeführt werden, solange keine ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe vorliegt. Diese Regelung betrifft insbesondere „schlafende “ oder ruhende Betriebe, für die kein Vertrauensschutz besteht. Wird ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen verkauft, entsteht hieraus ein Veräußerungsgewinn, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung vor.

In Fällen, in denen landwirtschaftliche Betriebe verpachtet werden, bleibt die Betriebsfortführung bestehen, bis eine offizielle Betriebsaufgabe erklärt wird. Ein Beispiel hierfür sind mehrere Grundstücke eines Landwirtes, die nach seinem Tod an seine Tochter und deren Ehemann übergingen. Das Finanzamt sah dies zunächst als abgeschlossene Betriebsaufgabe an, die jedoch verjährt war und unternahm keine weiteren Schritte.

Nach dem Tod der Tochter fuhr der Ehemann fort, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Grundstücke zu deklarieren. Das Finanzamt stufte die Grundstücke in späteren Betriebsprüfungen als Privatvermögen ein. Der Ehemann verkaufte Teile der Grundstücke und übertrug ein weiteres Grundstück unentgeltlich auf seine Tochter. Aus diesen Verkäufen resultierte ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn, da die Grundstücke weiterhin als Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens betrachtet wurden.

Der Ehemann widersprach dieser Einstufung und zog vor das Finanzgericht Münster, weil er der Ansicht war, dass die Grundstücke durch die Verpachtung zwangsläufig aus dem Betriebsvermögen entnommen wurden. Er beantragte eine abweichende Steuerfestsetzung und berief sich auf Vertrauensschutz, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde.

Das Finanzgericht Münster bestätigte die Sichtweise des Finanzamtes, indem es feststellte, dass die Grundstücke zum Zeitpunkt der Veräußerung und der unentgeltlichen Übertragung noch zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zählten. Es wurde betont, dass eine eindeutige und unmissverständliche Entnahme- oder Betriebsaufgabeerklärung vom Vorbesitzer zu keinem Zeitpunkt abgegeben wurde. Eine zwangsweise Betriebsaufgabe war ebenfalls nicht eingetreten, selbst als die Gebäude des ehemaligen Hofes abgerissen wurden.

Das Gericht argumentierte, dass eine klare Willenserklärung zur Entnahme erforderlich gewesen wäre, was hier nicht der Fall war. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus Gründen der Billigkeit aufgrund abstrakten Vertrauensschutzes.

Rechtsexperten raten, dass in Fällen der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich von einer Betriebsfortführung auszugehen ist, bis eine ausdrückliche Betriebsaufgabe erklärt wird. Diese Regelung gilt seit dem 5. November 2011. Vor einer Veräußerung oder privaten Nutzung der Flächen sollte daher eine verbindliche Auskunft eingeholt werden, besonders wenn Unklarheiten über die erfolgte Betriebsaufgabe und die Zugehörigkeit der Flächen zum Privatvermögen bestehen.

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