Die für Herbst 2024 geltenden landwirtschaftlichen Regelungen und Termine bleiben weitgehend stabil. Bedeutsam für Landwirte, die einen Agrarantrag stellen möchten, ist insbesondere der letzte Aussaattermin für Zwischenfrüchte nach den GLÖZ 7-Vorschriften. Dieser fällt auf den 15. Oktober 2024. Die Aussaat der Zwischenfrüchte muss demnach bis zu diesem Datum erfolgt sein, wobei die Mischungen sowohl reine Getreidearten als auch Kombinationen mit anderen Pflanzen enthalten können. Wichtig ist eine gleichmäßige und ausreichende Verteilung auf den Feldern.
Eine signifikante Änderung betrifft die Verweildauer der Zwischenfrüchte auf den Feldern: Anders als bisher, wo die Früchte bis zum 15. Februar des Folgejahres verbleiben mussten, ist nun lediglich ein Verbleib bis mindestens zum 31. Dezember erforderlich. Diese Anpassung, die ab dem Agrarantragsjahr 2025 greift, soll den Landwirten mehr Flexibilität bieten und den bürokratischen Aufwand verringern. Obwohl die Änderungsverordnung noch nicht endgültig durch den Bundesrat bestätigt wurde, ist ihre Umsetzung bei Zustimmung der EU-Kommission für Anfang 2025 geplant.
Bezüglich der Mindestbodenbedeckung nach GLÖZ 6 beginnt der relevante Zeitraum am 15. November 2024. Dieses Datum ist besonders wichtig für die Aussaat von Winterweizen. Landwirte auf schweren Böden können unter bestimmten Bedingungen von dieser Regel abweichen. So ist für Böden mit einem Tongehalt von mindestens 17 % eine Anpassung des Zeitraums für die Bodenbedeckung möglich, der vom Erntezeitpunkt bis spätestens 1. Oktober reichen kann. Für Flächen mit frühen Sommerkulturen, deren Aussaat bis zum 31. März bzw. in höheren Lagen bis zum 15. April erfolgt, gilt ein abweichender Zeitraum vom 15. September bis 15. November.
Zum Thema Vegetationsmanagement endete am 30. September das Schnittverbot für Hecken, Bäume und Knicks, das seit dem 1. März bestand. Ab Oktober dürfen wieder umfangreichere Schnittarbeiten durchgeführt werden, wobei Hecken etwa alle acht bis zwölf Jahre radikal zurückgeschnitten werden sollten. In Schleswig-Holstein startet ebenfalls ab dem 1. Oktober die speziell geregelte Knickpflege, die mindestens alle zehn bis fünfzehn Jahre zwischen Oktober und Ende Februar stattfinden sollte.