Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich die bisherigen Einheitswerte für veraltet erklärt. Diese Entscheidung ist der Auslöser für eine umfassende Reform der Grundsteuer sowie eine Neufassung der Höfeordnung, die bis zum Jahr 2025 abgeschlossen sein soll. Derzeit diskutiert der Deutsche Bundestag über einen vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzesentwurf, der aller Voraussicht nach in der vorgeschlagenen Form angenommen wird.
Für Landwirte bedeutet dies eine Reihe von bedeutsamen Neuerungen: Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzlich festgelegte Abfindung gemäß der Höfeordnung anhand des neuen Grundsteuerwerts berechnet. Dies führt in der Regel zu einer höheren Abfindungssumme als bisher. Weiterhin erhalten hoch verschuldete landwirtschaftliche Betriebe verbesserten Schutz, da Altschulden stärker berücksichtigt werden. Auch die Bestimmung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb als Hof gilt, orientiert sich ab 2025 am Grundsteuerwert statt am bisherigen Wirtschaftswert.
Für Landwirte, die ein Testament verfasst haben, ist es wichtig zu prüfen, ob die Angaben zur Hofeigenschaft noch aktuell sind, da sich rechtliche Definitionen ändern. Die Abfindungshöhe und die Berücksichtigung von Altschulden wurden ebenfalls neu geregelt: Der Wert des Hofes wird ab 2025 mit 60% des zuletzt ermittelten Grundsteuerwerts des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs angesetzt, einschließlich des Wohnhauses des Betriebsleiters. Nachlassverbindlichkeiten dürfen bis zu einem Mindestwert von einem Fünftel des Hofwertes abgezogen werden.
Eine wichtige Änderung ist auch die Anpassung der Mindestwerte, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Hof definieren: Ab 2025 wird ein Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro erforderlich sein, während die bisherige Grenze bei einem Wirtschaftswert von 10.000 Euro lag. Um die Betriebe zu schützen, die durch diese Neuregelung plötzlich nicht mehr unter die Höfeordnung fallen, wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren eingeführt.
Landwirte, deren Betrieb ab spätestens 2027 neu unter die Höfeordnung fällt oder die aus ihr herausfallen, sollten ebenfalls ihr Testament überprüfen. Das Kostenprivileg für Gerichts- und Notarkosten bleibt erhalten, wobei ab dem 1. Januar 2025 der 0,5-fache Grundsteuerwert als Obergrenze für die Berechnung der Notarkosten herangezogen wird.