In Schleswig-Holstein wurde kürzlich eine bedeutende steuerliche Entscheidung im Zusammenhang mit dem Handel von Ackerstatusrechten getroffen. Dies betrifft die Übertragung solcher Rechte zwischen Landwirten, die zum Erhalt von Dauergrünland verpflichtet sind. Ein Landwirt hatte sich dazu verpflichtet, eine bestimmte Fläche als Dauergrünland zu erhalten, um einem anderen Landwirt den Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen. Dieses Vorgehen löste Fragen zur steuerlichen Behandlung solcher Transaktionen aus.
Das Finanzgericht und später der Bundesfinanzhof mussten klären, ob derartige Verkäufe von Ackerstatusrechten der Durchschnittssatzbesteuerung oder der Regelbesteuerung unterliegen. Der Fall zeigte, dass der Landwirt, der sich zur Erhaltung von Dauergrünland verpflichtete, einen Vertrag über den Verkauf dieser Rechte abschloss. Dieser Vertrag sah vor, dass er sicherstellt, dass die betreffende Fläche im Sammelantrag als Dauergrünlandfläche deklariert wird.
Diese speziellen Regelungen sind in Schleswig-Holstein anwendbar und finden in ähnlicher Form auch in anderen Bundesländern, wie Bayern, Anwendung. In Bayern wird der Begriff Dauergrünland ebenfalls unabhängig von den agrarförderrechtlichen Definitionen interpretiert. Der konkrete Fall drehte sich um das Umbruchverbot von Dauergrünland, das für die Beantragung von Direktzahlungen gilt. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen, wenn die umgebrochene Fläche durch neu angelegtes Dauergrünland ersetzt wird.
Das Finanzgericht entschied, dass die Verpflichtung des Verkäufers, eine intensive Nutzung der Fläche zu unterlassen, um dem Käufer das Ackerstatusrecht zu gewähren, keine landwirtschaftliche Dienstleistung darstellt. Die Leistung des Verkäufers bestand nicht nur im Erhalt oder der Bewirtschaftung von Dauergrünland, sondern auch darin, schädliche Nutzungen zu vermeiden, um den Status als Dauergrünland zu bewahren. Diese Art der Leistung wurde nicht als landwirtschaftliche Dienstleistung angesehen, weshalb der Verkauf der Ackerstatusrechte der Regelbesteuerung unterlag.
Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung und wies die Revision des Landwirts zurück, womit klargestellt wurde, dass solche Transaktionen nicht unter die durchschnittliche landwirtschaftliche Besteuerung fallen.