Mit Beginn des Jahres 2025 stehen bedeutende Änderungen bei der Berechnung der Kammerbeiträge für Landwirte in Rheinland-Pfalz an. Diese Änderungen sind Teil einer umfassenden Überarbeitung, die nicht nur aufgrund der Einführung einer neuen Grundsteuer erfolgt, sondern auch eine direkte Erhöhung des Hebesatzes umfasst.
Die Landwirtschaftskammer (LWK) Rheinland-Pfalz hat kürzlich beschlossen, den Hebesatz für die Kammerbeiträge deutlich von 123 Prozent auf 200 Prozent anzuheben, gültig ab dem Jahr 2025. Diese Entscheidung fiel am 16. September und spiegelt die angespannte finanzielle Situation der Kammer wider. Zwar soll die Erhöhung des Hebesatzes auf 160 Prozent für die Landwirte kostenneutral bleiben, da durch die anstehende Grundsteuerreform der Grundsteuermessbetrag sinkt, jedoch macht die zusätzliche Anhebung auf 200 Prozent eine Belastungssteigerung für die Betriebe unumgänglich.
Die finanziellen Schwierigkeiten der Kammer sind gravierend. Trotz eines Sparprogramms, das seit 2023 den Abbau von 19 Stellen und die Zusammenlegung der Dienststellen Trier und Wittlich umfasst, reichten diese Maßnahmen nicht aus, um die finanzielle Schieflage zu beheben. Auch die bevorstehenden Tariferhöhungen und die rückläufige Nachfrage nach Beratungsleistungen in den Bereichen Investitionen, Bauvorhaben und Fördermöglichkeiten verschärfen die Situation.
Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Neuregelung ist die Einführung des neuen Grund
steuerwerts ab 2025, der den bisherigen Einheitswert ersetzen wird. Dies führt zu einer wichtigen Fragestellung bezüglich der künftigen Kammerbeiträge: Könnten diese aufgrund des höheren Grundsteuerwerts für die Landwirte teurer werden? Die genaue Ausgestaltung der Kammerumlage nach der Grundsteuerreform wird noch diskutiert und muss letztendlich geklärt werden.
Die Landwirtschaftskammer in Nordrhein-Westfalen (NRW) steht vor ähnlichen Herausforderungen. Hier wird ebenfalls eine Anpassung des Umlagegesetzes als notwendig erachtet, um den neuen Grundsteuerwert als Berechnungsgrundlage für die Kammerumlage ab 2025 zu integrieren. Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz in NRW hat angekündigt, den Gesetzentwurf zur Anpassung zeitnah dem Landtag vorzulegen.
Die Neuregelung der Grundsteuer führt zu einem deutlich höheren Grundsteuerwert als den bisherigen Einheitswert. Um eine übermäßige finanzielle Belastung der Landwirte zu vermeiden, wird eine Anpassung des Kammerbeitrags vorgeschlagen, sodass dieser auf einen geringeren Anteil des neuen Grundsteuerwerts festgelegt wird. Wie genau sich die Einnahmen der Kammern durch diese Neuregelung entwickeln werden, bleibt zunächst ungewiss.
Die Berechnung des Kammerbeitrags ist in den landesrechtlichen Vorschriften über die Landwirtschaftskammern geregelt. Bisher basierte die Bemessungsgrundlage auf dem Einheitswert, doch mit der Einführung des neuen Grundsteuerwerts ab 2025 wird sich die Berechnungsgrundlage des Kammerbeitrags aller Voraussicht nach ändern. Die endgültige Höhe der Umlage wird in den Haushaltssatzungen der jeweiligen Landwirtschaftskammern festgelegt.