Ab dem 1. Januar 2025 werden sich die Buchführungsgrenzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ändern, eine Entwicklung, die aus dem Wachstumschancengesetz resultiert und auf eine Verringerung bürokratischer Lasten abzielt. Mit Beginn des Jahres wird der Wirtschaftswert der selbst bewirtschafteten Agrar- und Forstflächen nicht mehr als Kriterium für die Buchführungspflicht herangezogen. Bislang mussten Land- und Forstwirte laut Paragraf 141 Abs.1 S.1 Nr.3 der Abgabenordnung (AO) eine Buchführung vornehmen, wenn ihr Gewinn 60.000 Euro, ihr Umsatz 600.000 Euro überschritt oder der Wirtschaftswert ihrer Flächen mehr als 25.000 Euro betrug (gemäß Paragraf 46 Bewertungsgesetz).
Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Grenze für die Gewinnermittlung von 60.000 Euro auf 80.000 Euro und die Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben wird. Betriebe, die unterhalb dieser neuen Grenzen bleiben, sind von der Buchführungspflicht befreit. Landwirtschaftsbetreibende haben die Wahl zwischen drei Methoden zur Gewinnermittlung: die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG), die Einnahmenüberschussrechnung oder den Betriebsvermögensvergleich.
Das Finanzamt wird die Notwendigkeit einer Buchführung für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb jährlich neu prüfen, wobei das Wirtschaftsjahr der meisten Betriebe vom 1. Juli bis zum 30. Juni reicht. Die Umsetzung der neuen Buchführungsregeln beginnt am 1. Juli 2025 und wird erstmals für das darauffolgende Wirtschaftsjahr relevant. Diese Änderungen sollen den Betrieben ermöglichen, flexibler und mit weniger administrativem Aufwand zu agieren, was die Effizienz und die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Unternehmen stärken könnte.