In Deutschland genießen Landwirte aufgrund ihrer Tätigkeit in der Urproduktion eine besondere Stellung im Steuerrecht, die mit diversen Vorteilen verbunden ist. Allerdings ist es für Landwirte essentiell zu verstehen, dass sie die steuerlichen Privilegien verlieren, wenn mehr als 50 % ihrer Umsätze aus gewerblichen Aktivitäten stammen. Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tätigkeit ist dabei entscheidend für die Besteuerung.
Landwirtschaftliche Betriebe sind in der Regel von der Pflicht zur Gewerbeanmeldung und der Gewerbesteuer befreit, da ihre Einkünfte direkt aus der Land- und Forstwirtschaft stammen. Dies ermöglicht ihnen, gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes eine pauschale Gewinnermittlung zu nutzen. Eine Gewerbesteuerpflicht entsteht jedoch, wenn die Betriebe bestimmte Aktivitäten ausüben, die über die klassische Landwirtschaft hinausgehen, wie beispielsweise intensiven Direktverkauf oder umfangreiche Tierhaltung, die gewisse Grenzwerte überschreitet.
Für die Beurteilung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb gewerbliche Umsätze generiert, sind insbesondere die Anzahl der gehaltenen Tiere und die genutzte Fläche maßgeblich. Kleinere Betriebe mit begrenztem Land, aber intensiver Tierhaltung können schneller die Grenzen zur Gewerbepflicht erreichen als größere Höfe, die über mehr Fläche verfügen.
Es ist wichtig zu beachten, dass sogenannte Liebhaberbetriebe, also beispielsweise die Haltung von Tieren im eigenen Garten oder auf einem Kleingartengelände, generell von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen sind. Entscheidend für die Einstufung als gewerblicher Betrieb ist letztlich, ob mehr als die Hälfte der Einnahmen aus gewerblichen Quellen stammt.